Fr. 583'200.-- resultieren. Bei einem bestehenden Altersguthaben der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Nachkaufs von Fr. 462'653.-- würde bei Berechnung der Deckungslücke anhand der statischen Methode kein Nachkaufsbedarf mehr bestehen; bei Berechnung anhand der Einkaufstabelle der Pensionskasse der J. Gruppe (dynamische Methode) würde hingegen ein Nachkaufsbedarf von Fr. 120'547.-- bestehen. Unstrittig ist, dass die Nachkaufsbeschränkung von Art. 79a BVG im vorliegenden Fall nicht zum Zug kommt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte