– >Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ->Kennzahlen), dass hinsichtlich der Nachkaufsregelung von einem Realzinssatz (Realzins = Differenz zwischen der Verzinsung des Altersguthabens und dem Lohnwachstum) von 1.5% ausgegangen werden kann. Es rechtfertigt sich deshalb, bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Einkäufen in fehlende Beitragsjahre generell eine Aufzinsung von 1.5% zu berücksichtigen. Im Übrigen anerkennen auch die kantonalen Steuerbehörden eine Aufzinsung (vgl. St. Galler Steuerbuch 45 Nr. 13 Ziff. 3.1.). Der in diesem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte