Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, N 1758). Weitere freiwillige Beiträge der Arbeitnehmer an die berufliche Vorsorge sind grundsätzlich ausgeschlossen, weil die berufliche Vorsorge durch die Grundsätze der Kollektivität und Planmässigkeit beherrscht wird. Nach dem Grundsatz der Kollektivität sind individuelle Vorsorgelösungen im Bereich der 2. Säule grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nicht publizierte BGE 2A.223/2001 sowie 2P.127/2001, je E. 4b);