Die eben beschriebene Regelung des Freizügigkeitsgesetzes, wonach ein Versicherter im Rahmen von Art. 79a BVG fehlendes Altersguthaben nachkaufen können muss, stellt im Grunde genommen eine Durchbrechung des vorsorgerechtlichen Grundsatzes der paritätischen Finanzierung dar, welcher sich für den obligatorischen Bereich aus Art. 66 Abs. 1 BVG und für den überobligatorischen Bereich aus Art. 331 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220) ergibt; hiernach müssen die Arbeitgeberbeiträge mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Arbeitnehmerbeiträge.