cc) Ebenso sieht das Freizügigkeitsgesetz (SR 831.42, abgekürzt FZG) vor, dass eine Vorsorgeeinrichtung, sofern sie ihre Leistungen in einem Leistungsplan festhält, dem Versicherten bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung zu ermöglichen hat, sich bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen (Art. 9 Abs. 2 FZG). Mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 (AS 1999, 2381) hat der Gesetzgeber hierzu eine Einschränkung beschlossen und Art. 79a BVG eingeführt.