Nachkauf von Altersguthaben (einmalig oder in Raten erbrachte Nachkaufssummen) abzugsfähig (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Bern 1999, S. 156; Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 33 DBG N 25). Gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 282 StG können die Beiträge für den Nachkauf von Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge nicht abgezogen werden, wenn das Vorsorgeverhältnis vor dem 1. Januar 1985 begründet wurde und ein Anspruch auf Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 besteht.