Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG liegen, dürfen darüber hinaus die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85% des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns betragen (sog. Verbot der Überversicherung; vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83, a.a.O., S. 4 & 10 ff). Die erst am 1. Januar 2006 in Kraft tretenden Änderungen können vorliegend grundsätzlich noch nicht zur Anwendung gelangen (Verbot der positiven Vorwirkung).