Ein Vorsorgeplan gilt demgemäss als angemessen, wenn die reglementarischen Leistungen 70% des letzten versicherbaren AHVpflichtigen Lohns nicht überschreiten oder die gesamten reglementarischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25% aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne pro Jahr betragen. Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG liegen, dürfen darüber hinaus die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85% des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns betragen (sog. Verbot der Überversicherung;