In seiner Botschaft über die Anpassung der direkten Bundessteuer an das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge vom 1. Mai 1984 (siehe BBl 1984 II 725 ff.) hielt der Bundesrat fest, dass den steuerrechtlichen Vorschriften im BVG der Charakter von Grundsatzbestimmungen zukomme, welche der Ausführung in den eidgenössischen und kantonalen Steuergesetzen bedürften. Lehre und Rechtsprechung haben hierzu festgehalten, dass die steuerrechtlichen Bestimmungen in Art. 80 ff. BVG zwar für die Kantone verbindliche, aber doch nur Grundsatzvorschriften darstellten, die für die Veranlagung der Steuerpflichtigen nicht anwendbar seien, ohne dass der Kanton sie in seiner Steuergesetzgebung ausführe;