34quater Abs. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874. Damit sollte einerseits der Zusicherung im damaligen Abstimmungskampf Rechnung getragen werden, wonach das Drei-Säulen-Prinzip keine steuerliche Benachteiligung von Institutionen oder Beitragszahlern gegenüber der Volkspension zur Folge haben werde, und anderseits sollte damit ein Teil der Steuerharmonisierung im Interesse der Entwicklung der beruflichen Vorsorge vorweggenommen werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 213 ff.).