a) aa) Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40, abgekürzt BVG) wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Hierzu überprüft die Aufsichtsbehörde u.a. die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen gehören zu den gesetzlichen Vorschriften auch die in Art. 80 ff. BVG enthaltenen steuerrechtlichen Bestimmungen. Deshalb sei steuerlich abziehbar, was dem Reglement entspreche und als mit dem Gesetz vereinbar anerkannt worden sei. Da die kantonale Aufsichtsbehörde das