letzten versicherten Lohnes – in einer normalen Laufbahn nicht erreicht werden könne. Die Verwaltungsrekurskommission beantragt in der Vernehmlassung vom 16. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde. Ebenso trägt I. Z.-D. mit Stellungnahme vom 28. Februar 2005 auf Abweisung der Beschwerde an. In der Replik vom 3. Mai 2005 hält das Kantonale Steueramt am gestellten Antrag fest. I. Z.-D. und die Verwaltungsrekurskommission beantragen in den Dupliken vom 23. bzw. 26. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: