Mit Entscheid vom 17. November 2004 hiess die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs gut. Sie erwog im wesentlichen, es sei angezeigt, dass die Steuerbehörde im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht von der aufsichtsrechtlichen Beurteilung eines Vorsorgereglements abweiche. Weil die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall das Reglement geprüft habe und weil dieses Reglement eine übliche Vorsorgeregelung vorsehe, sei auch der Nachkauf von Altersguthaben, der dem genehmigten Reglement entspreche, zum Abzug zuzulassen. Schliesslich treffe auch die Auffassung des kantonalen Steueramtes, wonach die