Entsprechend wurde das steuerbare Einkommen mit Fr. 104'200.-- und das steuerbare Vermögen mit Fr. 77'000.-- veranlagt. Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 20. Januar 2004 ab. B./ Gegen diesen Einspracheentscheid erhob I. Z.-D. mit Eingabe vom 24. Januar 2004 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragte, der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2004 sei aufzuheben, der Nachkauf von Fr. 60'000.-- in die berufliche Vorsorge zum Abzug zuzulassen und das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 104'200.-- um Fr. 60'000.-- auf Fr. 44'200.-- zu reduzieren; unter Kostenfolge.