hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ I. Z.-D., geboren 1948, ist seit November 1998 Angestellte der J. AG, und wohnt in einer Eigentumswohnung in W. Für die Steuerperiode 2002 deklarierte sie unter Abzug von Fr. 60'000.-- für den Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in die Pensionskasse ein steuerbares Einkommen von Fr. 43'735.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 77'497.--. Die Veranlagungsbehörde nahm an der Selbstdeklaration einige Korrekturen vor und verweigerte den Abzug von Fr. 60'000.--. Entsprechend wurde das steuerbare Einkommen mit Fr. 104'200.-- und das steuerbare Vermögen mit Fr. 77'000.-- veranlagt.