{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-191_2005-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4383&type=1563347022&cHash=d4beb1a540d2c0c8a3d40e9cfb3b25b8", "Checksum": "bb175b2c75c6f8f7bd4536ab249ea84e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann und eine höhere Aufzinsung nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/191)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:46", "Checksum": "24e30bfd95112927efd1f35e7d4f0be9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann und eine höhere Aufzinsung nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/191).\n\nAnzufügen bleibt zudem, dass das Reglement der Pensionskasse der J. Gruppe bei\neinem Umwandlungssatz von 6.84% ein Leistungsziel von 70% des versicherten\nJahresgehalts vorsieht. Unter Berücksichtigung des bis 31. Dezember 2004 gültigen\nUmwandlungssatz von 7.2% resultierte gar eine Rente von ca. 74%. Mit dieser\nRegelung wird die ursprüngliche Ausgestaltung des Prinzips der Angemessenheit,\nwonach die Leistungen der beruflichen Vorsorge zusammen mit denjenigen der AHV/IV\ndurchschnittlich 60 Lohnprozenten betragen sollen, deutlich übertroffen, bewegt sich\naber noch im Rahmen der in der künftigen BVV2 gesetzten Limite für die Bemessung\ndes versicherten Lohns. Dagegen haben Berechnungen der Schweizerischen\nSteuerkonferenz im Zusammenhang mit der Änderung der BVV2 im Hinblick auf den\nvorgesehenen Prozentsatz für Altersleistungen von 70% des letzten AHV-pflichtigen\nLohnes ergeben, dass ein solcher Prozentsatz bei AHV-Löhnen bis Fr. 170'000.-- zu\neiner Überversicherung führt, die Leistungen aus der ersten und zweiten Säule\nzusammen also gar 100% des Nettoeinkommens übersteigen. Steuerrechtlich können\nderartige Abzüge im Hinblick auf die ursprüngliche Ausgestaltung des Prinzips der\nAngemessenheit nicht berücksichtigt werden. Ab dem 1. Januar 2006 findet das Verbot\nder Überversicherung für Löhne, die wie der Lohn der Beschwerdegegnerin über dem\noberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG liegen, überdies seinen expliziten\nNiederschlag in Art. 1 Abs. 3 BVV2.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nff) Zusammenfassend steht somit fest, dass der getätigte Nachkauf im geltend\ngemachten Umfange steuerlich nicht zulässig ist. Die Beschwerde ist daher insofern\ngutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Hingegen ist die\nAngelegenheit im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, um der Beschwerdegegnerin\ndie Möglichkeit einzuräumen, eine Realverzinsung von über 1.5% des zulässigen\nNachkaufbetrages nachzuweisen, andernfalls ein Nachkauf lediglich unter\nBerücksichtigung einer Aufzinsung von 1.5% zulässig ist.\n\n3./ Der Ausgang des Verfahrens entspricht einer teilweisen Gutheissung der\nBeschwerde, da dem Begehren des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich\nentsprochen wird. Aufgrund der konkreten Konstellation ist von einem hälftigen\nObsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Folglich sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Staat und der Beschwerdegegnerin\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist\nangemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung des auf den\nStaat entfallenden Anteils ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nDie amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'400.-- sind ebenfalls je zur Hälfte\ndem Staat und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die\nErhebung des auf den Staat entfallenden Anteils ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nAusseramtliche Kosten sind bei einer hälftigen Auflage der amtlichen Kosten nicht zu\nentschädigen (Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.\nGallen, St. Gallen 2003, Rz. 832).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht\n\nzu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, der\nangefochtene Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 17. November 2004\naufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Steueramt\nzurückgewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen je zur\nHälfte zulasten des Staates und der Beschwerdegegnerin. Auf die Erhebung des\nKostenanteils des Staates wird verzichtet.\n\n3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'400.-- gehen je zur Hälfte\nzulasten des Staates und der Beschwerdegegnerin. Auf die Erhebung des\nKostenanteils des Staates wird verzichtet. Der Anteil der Beschwerdegegnerin an den\namtlichen Kosten ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu\nverrechnen. Der Restbetrag von Fr. 100.-- wird der Beschwerdegegnerin\nzurückerstattet.\n\n4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegnerin\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StHG innert dreissig Tagen\nseit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17\n"}