{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-191_2005-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4383&type=1563347022&cHash=d4beb1a540d2c0c8a3d40e9cfb3b25b8", "Checksum": "bb175b2c75c6f8f7bd4536ab249ea84e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann und eine höhere Aufzinsung nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/191)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:46", "Checksum": "24e30bfd95112927efd1f35e7d4f0be9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann und eine höhere Aufzinsung nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/191).\n\nFraglich ist nun, wie die Berechnung anhand der dynamischen Methode zu erfolgen\nhat. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass der der reglementarischen\nEinkaufstabelle zugrunde liegende Zinssatz von 2.5% (Realzins) deutlich unter dem\ndurchschnittlichen Realzins von 3.47% liege, der in der Periode 1985 - 2002 habe\nerzielt werden können. Zur Berechnung dieses Realzinses stützt sie sich auf den Pictet\nBVG Index 93, der für die nämliche Periode eine durchschnittliche Rendite von 6.27%\nausweise sowie auf die Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 2003, welche über\nden gleichen Zeitraum eine durchschnittliche Lohnentwicklung von 2.79% ausweise.\nDiese Realverzinsung von 3.47% liege deutlich über derjenigen, die in der\nEinkaufstabelle der Pensionskasse der J. Gruppe verwendet werde, so dass der\nBehauptung des Beschwerdeführers, wonach die Annahmen der Beschwerdegegnerin\nhinsichtlich der Zinsentwicklung realitätsfremd seien, entschieden widersprochen\nwerden müsse.\n\nWie bereits erwähnt, rechtfertigt sich eine Abweichung von der Berechnung anhand der\nstatischen Methode unter Berücksichtigung eines dynamischen Elements von 1.5%\nVerzinsung dann, wenn im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass längerfristig eine\nAufzinsung von über 1.5% zugunsten des Versicherten erzielt werden kann. Im\nvorliegenden Fall wurde dieser Nachweis nicht erbracht: So wird einerseits generell auf\ndie Durchschnittsrendite gemäss Pictet BVG Index 93 verwiesen. Dieser Index zeichnet\nlediglich eine theoretische Performance eines durchschnittlichen, nach den gültigen\nAnlagebeschränkungen für Pensionskassen (BVV2) investierten Wertschriftenportfolios\nauf (vgl. Broschüre der Pictet & Cie Banquiers, BVG-Index, Referenzindex zur\nBeurteilung der Performance für die Portfoliobewirtschaftung gemäss dem beruflichen\nVorsorge-Gesetz (BVG), April 1999, S.1, aufzufinden über http://www.pictet.com/de/\nhome/finance/indices/lpp93.Par.0004.File5.pdf/LPP93_brochure_de.pdf). Der\nNachweis, dass die Pensionskasse der J. Gruppe effektiv regelmässig einen Realzins\nvon 2.5% erzielt hat, ist damit jedoch nicht erbracht. Anderseits ist nicht einsichtig und\nwird auch nicht näher dargelegt, weshalb die dem Reglement zugrunde liegende\nLohnentwicklung 1.5% beträgt und damit deutlich unter der durchschnittlichen\nLohnentwicklung gemäss der Schweizerischen Sozialversicherungsstatistik 2003 liegt.\nKann die geltend gemachte Realverzinsung aber nicht bewiesen werden, würde die\nEinkaufstabelle zu einem Leistungsniveau führen, das mit den ordentlichen Beiträgen\n(sowie unter Berücksichtigung einer Aufzinsung von 1.5%) nicht geäufnet werden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkönnte. Dies ist wie dargelegt aus steuerlicher Sicht nicht zulässig. Eine im Rahmen der\ndynamischen Methode erfolgte Aufzinsung von über 1.5% ist allerdings nicht\nschlechthin unzulässig, doch müssten diesfalls Unterlagen beigebracht werden, die\nauch eine künftige Realverzinsung in diesem Umfang als realistisch erscheinen lassen,\nwas vorliegend jedoch nicht der Fall ist.\n\nSomit ist im vorliegenden Fall für die Berechnung der Nachkaufslücke grundsätzlich\nlediglich von einer maximalen Aufzinsung von 1.5% auszugehen. Der\nBeschwerdegegnerin ist jedoch die Gelegenheit zu geben nachzuweisen, dass die\nPensionskasse der J. Gruppe über die Zeitspanne der letzten zwanzig Jahre eine\nVerzinsung erzielte, welche für die nämliche Periode über 1.5% lag sowie weshalb\nauch in absehbarer Zukunft mit einer solchen Verzinsung gerechnet werden könne.\n\n"}