{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-191_2005-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4383&type=1563347022&cHash=d4beb1a540d2c0c8a3d40e9cfb3b25b8", "Checksum": "bb175b2c75c6f8f7bd4536ab249ea84e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann und eine höhere Aufzinsung nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/191)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:46", "Checksum": "24e30bfd95112927efd1f35e7d4f0be9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann und eine höhere Aufzinsung nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/191).\n\nDie Praxis hat jedoch gezeigt, dass die im Rahmen des Beitragsprimats ausgerichteten\nLeistungen oftmals über jenen liegen, die sich aufgrund der soeben beschriebenen\nstatischen Methode ergeben würden. Dies ist darauf zurück zu führen, dass viele\nKassen trotz des Beitragsprimats ein bestimmtes Leistungsziel vorsehen, d.h. nicht\nalleine auf die ordentlichen Beiträge abstellen. Erreicht werden soll dieses Leistungsziel\nunter der Annahme, dass die Zinsentwicklung über der Lohnentwicklung liege. Bei\nbestehendem Nachkaufsbedarf ergibt sich hierbei jedoch das Problem, dass der\nVersicherte, um das Leistungsziel erreichen zu können, über die ordentlichen Beiträge\nhinaus nachkaufen muss, weil sich im Rahmen des Beitragsprimats die Höhe des\nNachkaufs nach dem Altersguthaben richtet, welches der Versicherte bei lückenloser\nZugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung seit dem reglementarisch festgesetzten Beginn\nder Beitragspflicht angespart hätte. Nebst den ordentlichen reglementarischen\nBeträgen müsste er also zudem das durch die Verzinsung zu äufnende Guthaben\nnachkaufen, um das Leistungsziel erreichen zu können. Ein fixes Leistungsziel im\nRahmen des Beitragprimats erweist sich deshalb grundsätzlich als systemwidrig. Weil\ndie goldene Regel jedoch keine volkswirtschaftliche Gesetzmässigkeit bedeutet (BBl\n1976 I 163) und um eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Nachkaufsregelung\nzwischen Beitrags- und Leistungsprimatkassen zu vermeiden, rechtfertigt sich\ngrundsätzlich eine Aufzinsung in begrenztem Umfange.\n\nBerechnungen im Zusammenhang mit der Veränderung des nominellen\nBruttoinlandproduktes ergeben (vgl. hierzu Bundesamt für Statistik, www.bfs.admin.ch\n->Themen\n\n– >Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ->Kennzahlen), dass hinsichtlich der\nNachkaufsregelung von einem Realzinssatz (Realzins = Differenz zwischen der\nVerzinsung des Altersguthabens und dem Lohnwachstum) von 1.5% ausgegangen\nwerden kann. Es rechtfertigt sich deshalb, bei der Beurteilung der Zulässigkeit von\nEinkäufen in fehlende Beitragsjahre generell eine Aufzinsung von 1.5% zu\nberücksichtigen. Im Übrigen anerkennen auch die kantonalen Steuerbehörden eine\nAufzinsung (vgl. St. Galler Steuerbuch 45 Nr. 13 Ziff. 3.1.). Der in diesem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZusammenhang anerkannte Realzins beträgt zwar lediglich 1%, doch ändert dies\nnichts an der Tatsache, dass eine dynamische Berechnung in der Praxis durchaus\nAnwendung findet und sich als sachgerechte Lösung erweist. Kann im Einzelfall eine\nlangfristig abweichende Entwicklung zwischen den Löhnen und den\nVermögensrenditen von über 1.5% nachgewiesen werden, so ist die nachgewiesene\nÜberschussrendite massgebend.\n\nff) Das Reglement der Pensionskasse der J. Gruppe sieht in Art. 10 Abs. 2 und 3\nfolgende Sparbeiträge vor:\n\nAltersgruppe Beiträge in % des beitragspflichtigen Jahresgehalts\n\nAlter Arbeitnehmer Arbeitgeber Total\n\n25 – 34 5.5 6.5 12\n\n35 – 44 7.0 8.5 15.5\n\n45 – 63 8.5 12.0 20.5\n\nNach der oben beschriebenen statischen Methode ergibt sich ein reglementarisches\nAltersguthaben der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des getätigten Nachkaufs (d.h.\nmit 54 Jahren) von 480% (= 10x12% + 10x15.5% + 10x20.5%) resp. von Fr. 432'000.--\n(unter Berücksichtigung des versicherten Jahreslohnes von Fr. 90'000.--). Gemäss der\nmassgebenden Einkaufstabelle im Anhang 2.1 zum Reglement der Pensionskasse der\nJ. Gruppe würde bei gleichen Voraussetzungen ein Altersguthaben von 648% resp. Fr.\n583'200.-- resultieren. Bei einem bestehenden Altersguthaben der\nBeschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Nachkaufs von Fr. 462'653.-- würde bei\nBerechnung der Deckungslücke anhand der statischen Methode kein Nachkaufsbedarf\nmehr bestehen; bei Berechnung anhand der Einkaufstabelle der Pensionskasse der J.\nGruppe (dynamische Methode) würde hingegen ein Nachkaufsbedarf von Fr.\n120'547.-- bestehen. Unstrittig ist, dass die Nachkaufsbeschränkung von Art. 79a BVG\nim vorliegenden Fall nicht zum Zug kommt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}