{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-191_2005-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4383&type=1563347022&cHash=d4beb1a540d2c0c8a3d40e9cfb3b25b8", "Checksum": "bb175b2c75c6f8f7bd4536ab249ea84e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann und eine höhere Aufzinsung nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/191)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:46", "Checksum": "24e30bfd95112927efd1f35e7d4f0be9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann und eine höhere Aufzinsung nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/191).\n\ndd) Der Nachkauf von Altersguthaben dient der Verbesserung des Vorsorgeschutzes\nbis höchstens zu den vollen reglementarischen Leistungen, also bis zur Höhe, nach\nwelcher ein Versicherter Anspruch auf Leistungen haben könnte, wenn er in der vollen\nmöglichen Zugehörigkeitsdauer zur Vorsorgeeinrichtung entsprechend dem Reglement\nBeiträge entrichtet hätte (vgl. Kreisschreiben Nr. 3 2001/2002 betreffend die\nBegrenzung des Einkaufs für die berufliche Vorsorge der eidgenössischen\nSteuerverwaltung vom 22. Dezember 2000 Ziff. 2, abgekürzt KS Nr. 3; H.-U. Stauffer,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBerufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, N 1758). Weitere freiwillige Beiträge der\nArbeitnehmer an die berufliche Vorsorge sind grundsätzlich ausgeschlossen, weil die\nberufliche Vorsorge durch die Grundsätze der Kollektivität und Planmässigkeit\nbeherrscht wird. Nach dem Grundsatz der Kollektivität sind individuelle\nVorsorgelösungen im Bereich der 2. Säule grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nicht\npublizierte BGE 2A.223/2001 sowie 2P.127/2001, je E. 4b); zudem sind nach dem\nGrundsatz der Planmässigkeit die Finanzierung der Vorsorge in der Aufbauphase als\nauch ihre Durchführung auf der Leistungsseite in Statuten und Reglement zum voraus\nnach schematischen Kriterien festzulegen (BGE 120 Ib 202 ff.; M. Steiner, Beletage-\nVersicherung, Möglichkeiten und Grenzen aus steuerlicher Sicht, in: ASA 58 (1989) S.\n631 f.).\n\nee) Die Höhe des Nachkaufs richtet sich nach dem Altersguthaben, welches der\nVersicherte bei lückenloser Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung seit dem\nreglementarisch festgesetzten Beginn der Beitragspflicht angespart hätte. Von diesem\nwird dann das effektiv eingebrachte Altersguthaben in Abzug gebracht. Abgestellt wird\nbei dieser Berechnung auf die aktuellen Lohnverhältnisse im Zeitpunkt des Nachkaufs\n(vgl. Stauffer, a.a.O., N 1098 ff.). Bei Beitragsprimatkassen ist zu berücksichtigen, dass\ndie Altersguthaben nicht nur durch die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber,\nsondern auch durch die laufende Verzinsung geäufnet werden (Art. 15 Abs. 1 BVG).\nAnderseits entwickelt sich durch Teuerung etc. auch der massgebende Lohn des\nVersicherten. Zur Vorausberechnung der individuellen und kollektiven Auswirkungen\nder beruflichen Vorsorge ging man deshalb davon aus, dass die jährliche\nVermögensrendite gleich hoch ist wie die jährliche Lohnentwicklung (sog. \"goldene\nRegel\", vgl. BBl 1976 I 163 ff.). Zur Berechnung der Deckungslücke hinsichtlich des\nNachkaufs in fehlendes Altersguthaben werden in Anwendung der goldenen Regel\ndeshalb lediglich die reglementarischen jährlichen Altersgutschriften addiert und von\ndem so errechneten hypothetischen Altersguthaben das bereits vorhandene Guthaben\nin Abzug gebracht (sog. statische Methode; die Schweizerische Steuerkonferenz hat\nsich bereits im Jahr 1999 mit der Nachkaufsproblematik befasst und ist zum Schluss\ngelangt, dass die Nachkaufstabellen nach der statischen Methode [d.h. ohne\nzusätzliche Aufzinsungen, vgl. unten] zu berechnen sind: vgl. Schweizerische\nSteuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle A.3.1.4 und 3.1.5; auch die\neidgenössische Steuerverwaltung folgt dieser Lösung, vgl. KS Nr. 3 Anhang I). Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinberechnung einer Verzinsung bei der Anwendung der goldenen Regel entfällt\ngrundsätzlich.\n\n"}