{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-191_2005-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4383&type=1563347022&cHash=d4beb1a540d2c0c8a3d40e9cfb3b25b8", "Checksum": "bb175b2c75c6f8f7bd4536ab249ea84e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann und eine höhere Aufzinsung nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/191)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:46", "Checksum": "24e30bfd95112927efd1f35e7d4f0be9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann und eine höhere Aufzinsung nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/191).\n\nIn seiner Botschaft über die Anpassung der direkten Bundessteuer an das\nBundesgesetz über die berufliche Vorsorge vom 1. Mai 1984 (siehe BBl 1984 II 725 ff.)\nhielt der Bundesrat fest, dass den steuerrechtlichen Vorschriften im BVG der Charakter\nvon Grundsatzbestimmungen zukomme, welche der Ausführung in den\neidgenössischen und kantonalen Steuergesetzen bedürften. Lehre und\nRechtsprechung haben hierzu festgehalten, dass die steuerrechtlichen Bestimmungen\nin Art. 80 ff. BVG zwar für die Kantone verbindliche, aber doch nur\nGrundsatzvorschriften darstellten, die für die Veranlagung der Steuerpflichtigen nicht\nanwendbar seien, ohne dass der Kanton sie in seiner Steuergesetzgebung ausführe;\nGrundlage für die Veranlagung kantonaler oder kommunaler Steuern könne nur das\nkantonale Recht sein (BGE 116 Ia 270 ff. mit Hinweisen auf die entsprechende\nLiteratur). Diese Auffassung wird auch in der neusten Rechtsprechung des\nBundesgerichts bestätigt (vgl. den von den Beteiligten angeführten Entscheid des\nBundesgerichts vom 13. Februar 2004, 2A.408/2002, bei dem es um die Beurteilung\neiner\n\nüberobligatorischen Spareinrichtung ging).\n\ncc) Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die Beurteilung des\nPensionskassenreglements durch die kantonale Aufsichtsbehörde für die Veranlagung\nder Beschwerdegegnerin insofern nicht maßgeblich ist, als es der kantonalen\nSteuerbehörde obliegt, unter Berücksichtigung der kantonalen steuerrechtlichen\nBestimmungen und der einschlägigen Praxis hierzu die Abzugsfähigkeit von\nNachkäufen von fehlendem Altersguthaben zu prüfen. Dies umso mehr, als der\nSteuerbehörde im Rahmen des Prüfungsverfahrens zur Steuerbefreiung einer\nVorsorgeeinrichtung gemäss Art. 80 Abs. 2 BVG auch die Aufgabe zukommt, das\nReglement als solches zu beurteilen. Die für die Steuerbehörden verbindlichen\nGrundsatzbestimmungen der Art. 80 ff. BVG sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit\ngebieten lediglich, dass die Steuerbehörden nur in begründeten Fällen ein von der\nAufsichtsbehörde für mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmend erklärtes\nVorsorgereglement anders beurteilen, ändern aber nichts an der Tatsache, dass den\nSteuerbehörden eine eigenständige Befugnis zur Beurteilung zukommt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie im vorliegenden Fall maßgebliche Grundsatzbestimmung von Art. 81 Abs. 2 BVG\nwird auf Bundesebene in Art. 33 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer (SR 642.11) sowie Art. 9 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern von Kantonen und Gemeinden (SR 642.14) sowie\nauf kantonaler Stufe in Art. 45 Abs. 1 lit. d StG konkretisiert. Hiernach können die\ngemäss Gesetz, Statut oder Reglement zum Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen\naus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und aus Einrichtungen der\nberuflichen Vorsorge geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge von den Einkünften\nabgezogen werden. Diese drei Artikel stimmen wortwörtlich überein, weshalb auch aus\ndieser Perspektive keine Gefährdung des Gebots der Rechtssicherheit zu erkennen ist.\n\ndd) Die eigenständige Prüfungsbefugnis der Steuerbehörden ergibt sich auch aus\nfolgenden Überlegungen: Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der\nAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten\nLebenshaltung in angemessener Weise (Art. 113 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen\nBundesverfassung, SR 101). Ursprünglich ging man davon aus, dass dies der Fall sei,\nwenn die Leistungen der beruflichen Vorsorge zusammen mit denjenigen der AHV/IV\ndurchschnittlich 60 Lohnprozenten entspreche (vgl. BBl 1976 I 157 f.). Das Prinzip der\nAngemessenheit war und ist auch aus steuerlicher Optik zentral: So kann eine\nUnternehmung die Durchführung ihrer Vorsorge zwar verschiedenen Einrichtungen der\nberuflichen Vorsorge übertragen, von denen jede für eine Kategorie der Angestellten\nzuständig ist (z.B. Hilfsarbeiter/-innen, die Angestellten, das Kader, etc.). Die an die\nVorsorgeeinrichtung geleisteten Beiträge müssen aber den Vorsorgebedürfnissen der\nBetriebsangehörigen angemessen sein. Die Steuerbehörden überprüfen deshalb\noffensichtlich übersetzte Zahlungen von Unternehmen an Einrichtungen der beruflichen\nVorsorge auf ihre Angemessenheit zum Vorsorgezweck und verweigern den\nSteuerabzug in jenen Fällen, in denen die Beiträge des Arbeitgebers nicht der\nberuflichen Vorsorge dienen (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83,\nSonderausgabe vom 16. Juni 2005 betreffend die 3. Etappe der BVG-Revision, S. 10\nmit Hinweis auf das Kreisschreiben Nr. 1a der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom\n20. August 1986 über die Anpassung des BdBSt an das BVG, S.1).\n\nDas Prinzip der Angemessenheit findet zudem durch Inkrafttreten der Änderungen der\n3. Etappe der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2006 seinen expliziten Niederschlag in Art.\n\n"}