{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-191_2005-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4383&type=1563347022&cHash=d4beb1a540d2c0c8a3d40e9cfb3b25b8", "Checksum": "bb175b2c75c6f8f7bd4536ab249ea84e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann und eine höhere Aufzinsung nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/191)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:46", "Checksum": "24e30bfd95112927efd1f35e7d4f0be9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 15.11.2005 B 2004/191\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann und eine höhere Aufzinsung nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/191).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/191\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 15.11.2005\nEntscheiddatum: 15.11.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 15.11.2005\nSteuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42)\nsowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem\nAltersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den\nSteuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich\neiner reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese\nbereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den\ngesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im\nvorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug\nzugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel\nvorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter\nBerücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben\nvon 1.5% nicht erreicht werden kann und eine höhere Aufzinsung nicht\nnachgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/191).\n\nB 2004/191\n\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN\n\nSteuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie\nArt. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in\nder beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine\neigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer\naufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für\nübereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf\nwird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische\nEinkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche\nBeitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen\nAufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann und eine\nhöhere Aufzinsung nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/190).\n\nUrteil vom 15. November 2005\n\nAnwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf,\nlic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin Dr. R. Hirt\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nI. Z.-D.,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nvertreten durch Z. AG,\n\nbetreffend\n\nEinkommens- und Vermögenssteuern 2002\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ I. Z.-D., geboren 1948, ist seit November 1998 Angestellte der J. AG, und wohnt in\neiner Eigentumswohnung in W. Für die Steuerperiode 2002 deklarierte sie unter Abzug\nvon Fr. 60'000.-- für den Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in die Pensionskasse\nein steuerbares Einkommen von Fr. 43'735.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr.\n77'497.--. Die Veranlagungsbehörde nahm an der Selbstdeklaration einige Korrekturen\nvor und verweigerte den Abzug von Fr. 60'000.--. Entsprechend wurde das steuerbare\nEinkommen mit Fr. 104'200.-- und das steuerbare Vermögen mit Fr. 77'000.--\nveranlagt. Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit\nEntscheid vom 20. Januar 2004 ab.\n\nB./ Gegen diesen Einspracheentscheid erhob I. Z.-D. mit Eingabe vom 24. Januar 2004\nRekurs bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragte, der\nEinspracheentscheid vom 20. Januar 2004 sei aufzuheben, der Nachkauf von Fr.\n60'000.-- in die berufliche Vorsorge zum Abzug zuzulassen und das steuerbare\nEinkommen für die Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 104'200.-- um Fr. 60'000.--\nauf Fr. 44'200.-- zu reduzieren; unter Kostenfolge.\n\nMit Entscheid vom 17. November 2004 hiess die Verwaltungsrekurskommission den\nRekurs gut. Sie erwog im wesentlichen, es sei angezeigt, dass die Steuerbehörde im\nInteresse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht von der\naufsichtsrechtlichen Beurteilung eines Vorsorgereglements abweiche. Weil die\nAufsichtsbehörde im vorliegenden Fall das Reglement geprüft habe und weil dieses\nReglement eine übliche Vorsorgeregelung vorsehe, sei auch der Nachkauf von\nAltersguthaben, der dem genehmigten Reglement entspreche, zum Abzug zuzulassen.\nSchliesslich treffe auch die Auffassung des kantonalen Steueramtes, wonach die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}