3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen je zur Hälfte zulasten des Staates und der Beschwerdegegner. Auf die Erhebung des Kostenanteils des Staates wird verzichtet. Der Anteil der Beschwerdegegner an den amtlichen Kosten ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer – die Vorinstanz – die Beschwerdegegner am: Rechtsmittelbelehrung: