ff) Zusammenfassend steht somit fest, dass der getätigte Nachkauf im geltend gemachten Umfange steuerlich nicht zulässig ist. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Steueramt zurückzuweisen, als eine Neubeurteilung der zulässigen Höhe des Nachkaufsbetrages unter Berücksichtigung des Altersguthabens per Ende 2000 sowie einer Aufzinsung von 1.5% vorzunehmen ist. Der Betrag, welcher © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte