2 des Reglements). Dies ergäbe im vorliegenden Fall (d.h. Pensionierungsalter) einen Umwandlungssatz von 7.02% (= 7.2% ./. 12x0.015%) und somit eine jährliche Altersrente von 37.4166%. Diese Altersrente würde dann aber deutlich unter dem von der X. Personalversicherung erklärten Leistungsziel von 65% des versicherten Lohnes (vgl. Art. 8 Ziff. 1 des Reglements) liegen. Das anvisierte Leistungsziel von 65% des versicherten Verdienstes kann weder über die ordentliche Beitragszahlung noch unter Berücksichtigung einer Aufzinsung von 1.5% geäufnet werden, weshalb sich die Nachkaufsregelung der X. Personalversicherung aus steuerlicher Sicht grundsätzlich als unzulässig erweist.