Aus dieser statischen Berechnung, bei welcher sich aufgrund der "goldenen Regel" die Lohn- und Zinsentwicklung gegenseitig neutralisieren und somit die Altersgutschriften lediglich zu addieren sind, ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegnerin im Pensionsalter von 64 Jahren ein Altersguthaben von 533% des letzten versicherten Verdienstes zur Verfügung stehen würde. Zur Bestimmung der Altersrente bei Pensionierung würde ein Umwandlungssatz von 7.2% angewendet, welcher aber für jeden Monat, um den die Pensionierung vor dem Monatsersten nach vollendetem 65. Altersjahr erfolgt um 0.015% zu reduzieren wäre (vgl. Art. 31 Ziff. 2 des Reglements).