Dezember 2000 auch noch die vor 1995 erworbenen Ansprüche (Besitzstände) miteinberechnet (vgl. Reglement der X. Personalversicherung Art. 96). Vorliegend erfolgte hingegen kein Austritt, sondern es ist die Frage des zulässigen Nachkaufs im Jahr 2001 in eine nach dem Beitragsprimat geführte Kasse streitig, weshalb zur Berechnung des zulässigen Nachkaufs vom bereits bestehenden Altersguthaben per 31. Dezember 2000 von Fr. 106'991.-- auszugehen ist.