act 12, 1.19) betrug die Austrittsleistung per 31. Dezember 2000 Fr. 121'205.--, das effektive Altersguthaben, wovon die Altersrente berechnet worden wäre, per selbigem Datum jedoch Fr. 106'991.--. Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass die X. Personalversicherung im Jahr 1995 vom Leistungs- zum Beitragsprimat wechselte; weil die Beschwerdegegnerin bereits vor dem Wechsel bei der X. Personalversicherung versichert war, sind deshalb in der Austrittsleistung per 31. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte