Nach der oben beschriebenen statischen Methode ergibt sich ein reglementarisches Altersguthaben der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des getätigten Nachkaufs (d.h. mit 57 Jahren) von 407% (= 7x7% + 10x10% + 10x15% + 6x18%) resp. von Fr. 114'074.-- (unter Berücksichtigung des versicherten Jahreslohnes von Fr. 28'028.-- gemäss Versicherungsausweis, vgl. vorinstanzl. act. 12, 1.23). Gemäss Aktenlage (vgl. vorinstanzl. act 12, 1.19) betrug die Austrittsleistung per 31. Dezember 2000 Fr. 121'205.--, das effektive Altersguthaben, wovon die Altersrente berechnet worden wäre, per selbigem Datum jedoch Fr. 106'991.--.