berücksichtigen. Im Übrigen anerkennen auch die kantonalen Steuerbehörden eine Aufzinsung (vgl. St. Galler Steuerbuch 45 Nr. 13 Ziff. 3.1.). Der in diesem Zusammenhang anerkannte Realzins beträgt zwar lediglich 1%, doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass eine dynamische Berechnung in der Praxis durchaus Anwendung findet und sich als sachgerechte Lösung erweist. Kann im Einzelfall eine langfristig abweichende Entwicklung zwischen den Löhnen und den Vermögensrenditen von über 1.5% nachgewiesen werden, so ist die nachgewiesene Überschussrendite massgebend. ff) Das Reglement der X. Personalversicherung sieht in Art. 17 Ziff. 1 folgende Altersgutschriften vor: