Berechnungen im Zusammenhang mit der Veränderung des nominellen Bruttoinlandproduktes ergeben (vgl. hierzu Bundesamt für Statistik, www.bfs.admin.ch ->Themen – >Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ->Kennzahlen), dass hinsichtlich der Nachkaufsregelung von einem Realzinssatz (Realzins = Differenz zwischen der Verzinsung des Altersguthabens und dem Lohnwachstum) von 1.5% ausgegangen werden kann. Es rechtfertigt sich deshalb, bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Nachkäufen in fehlende Beitragsjahre generell eine Aufzinsung von 1.5% zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte