Nebst den ordentlichen reglementarischen Beträgen müsste er also zudem das durch die Verzinsung zu äufnende Guthaben nachkaufen, um das Leistungsziel erreichen zu können. Ein fixes Leistungsziel im Rahmen des Beitragprimats erweist sich deshalb grundsätzlich als systemwidrig. Weil die goldene Regel jedoch keine volkswirtschaftliche Gesetzmässigkeit bedeutet (BBl 1976 I 163) und um eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Nachkaufsregelung zwischen Beitrags- und Leistungsprimatkassen zu vermeiden, rechtfertigt sich grundsätzlich eine Aufzinsung in begrenztem Umfange.