15 Abs. 1 BVG). Anderseits entwickelt sich durch Teuerung etc. auch der massgebende Lohn des Versicherten. Zur Vorausberechnung der individuellen und kollektiven Auswirkungen der beruflichen Vorsorge ging man deshalb davon aus, dass die jährliche Vermögensrendite gleich hoch ist wie die jährliche Lohnentwicklung (sog. "goldene Regel", vgl. BBl 1976 I 163 ff.).