Nach dem Grundsatz der Kollektivität sind individuelle Vorsorgelösungen im Bereich der 2. Säule grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nicht publizierte BGE 2A.223/2001 sowie 2P.127/2001, je E. 4b); zudem sind nach dem Grundsatz der Planmässigkeit die Finanzierung der Vorsorge in der Aufbauphase als auch ihre Durchführung auf der Leistungsseite in Statuten und Reglement zum voraus nach schematischen Kriterien festzulegen (BGE 120 Ib 202 ff.; M. Steiner, Beletage- Versicherung, Möglichkeiten und Grenzen aus steuerlicher Sicht, in: ASA 58 (1989) S. 631 f.).