dd) Der Nachkauf von Altersguthaben dient der Verbesserung des Vorsorgeschutzes bis höchstens zum vollen reglementarischen Leistungsziel, also bis zur Höhe, nach welcher ein Versicherter Anspruch auf Leistungen haben könnte, wenn er in der vollen möglichen Zugehörigkeitsdauer zur Vorsorgeeinrichtung entsprechend dem Reglement Beiträge entrichtet hätte (vgl. Kreisschreiben Nr. 3 2001/2002 betreffend die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte