BVG eingeführt. Demgemäss ist ein Nachkauf vorsorgerechtlich und steuerlich nur noch möglich im Umfange des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG, multipliziert mit der Anzahl Jahre vom Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bis zum reglementarischen Rücktrittsalter. Die eben beschriebene Regelung des Freizügigkeitsgesetzes, wonach ein Versicherter im Rahmen von Art.