bb) Obwohl in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich aufgeführt sind grundsätzlich sowohl die ordentlichen Beiträge als auch die ausserordentlichen Beiträge für den Nachkauf von Altersguthaben (einmalig oder in Raten erbrachte Nachkaufssummen) abzugsfähig (Weidmann/Grossmann/ Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Bern 1999, S. 156; Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 33 DBG N 25). Gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art.