aa) Gemäss Art. 81 Abs. 2 BVG sind die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar. Wie gesagt handelt es sich hierbei um eine Grundsatzbestimmung, die der Konkretisierung in den Steuergesetzen des Bundes und der Kantone bedarf. Für die direkte Bundessteuer findet sich diese wie bereits ausgeführt in Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und auf kantonaler Ebene in Art. 45 Abs. 1 lit. d StG. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte