Das Prinzip der Angemessenheit findet zudem durch Inkrafttreten der Änderungen der 3. Etappe der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2006 seinen expliziten Niederschlag in Art. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1, abgekürzt BVV2). Ein Vorsorgeplan gilt demgemäss als angemessen, wenn die reglementarischen Leistungen 70% des letzten versicherbaren AHVpflichtigen Lohns nicht überschreiten oder die gesamten reglementarischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25% aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne pro Jahr betragen.