Das Prinzip der Angemessenheit war und ist auch aus steuerlicher Optik zentral: So kann eine Unternehmung die Durchführung ihrer Vorsorge zwar verschiedenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge übertragen, von denen jede für eine Kategorie der Angestellten zuständig ist (z.B. Hilfsarbeiter/-innen, die Angestellten, das Kader, etc.). Die an die Vorsorgeeinrichtung geleisteten Beiträge müssen aber den Vorsorgebedürfnissen der Betriebsangehörigen angemessen sein.