dd) Die eigenständige Prüfungsbefugnis der Steuerbehörden ergibt sich auch aus folgenden Überlegungen: Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (Art. 113 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Bundesverfassung, SR 101). Ursprünglich ging man davon aus, dass dies der Fall sei, wenn die Leistungen der beruflichen Vorsorge zusammen mit denjenigen der AHV/IV durchschnittlich 60 Lohnprozenten entspreche (vgl. BBl 1976 I 157 f.). Das Prinzip der Angemessenheit war und ist auch aus steuerlicher Optik zentral: