Die im vorliegenden Fall maßgebliche Grundsatzbestimmung von Art. 81 Abs. 2 BVG wird auf Bundesebene in Art. 33 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) sowie Art. 9 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern von Kantonen und Gemeinden (SR 642.14) sowie auf kantonaler Stufe in Art. 45 Abs. 1 lit. d StG konkretisiert. Hiernach können die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement zum Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge von den Einkünften abgezogen werden.