BVG auch die Aufgabe zukommt, das Reglement als solches zu beurteilen. Die für die Steuerbehörden verbindlichen Grundsatzbestimmungen der Art. 80 ff. BVG sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit gebieten lediglich, dass die Steuerbehörden nur in begründeten Fällen ein von der Aufsichtsbehörde für mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmend erklärtes © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorsorgereglement anders beurteilen, ändern aber nichts an der Tatsache, dass den Steuerbehörden eine eigenständige Befugnis zur Beurteilung zukommt.