BVG zwar für die Kantone verbindliche, aber doch nur Grundsatzvorschriften darstellten, die für die Veranlagung der Steuerpflichtigen nicht anwendbar seien, ohne dass der Kanton sie in seiner Steuergesetzgebung ausführe; Grundlage für die Veranlagung kantonaler oder kommunaler Steuern könne nur das kantonale Recht sein (BGE 116 Ia 270 ff. mit Hinweisen auf die entsprechende Literatur). Diese Auffassung wird auch in der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt (vgl. den von den Beteiligten angeführten Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Februar 2004, 2A.408/2002, bei dem es um die Beurteilung einer überobligatorischen Spareinrichtung ging).