Pensionskassenreglement, inkl. der Nachkaufsregelung, überprüft und gutgeheissen habe, sei es im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes angezeigt, dass die Steuerbehörde von der Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr abweiche. Dieser Auffassung ist, wie im folgenden dargelegt wird, nur bedingt Folge zu leisten.