Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2./ Strittig ist einzig, ob der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf von Altersguthaben bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens abgezogen werden kann. Dabei ist vorweg zu prüfen, welche Bedeutung der aufsichtsrechtlichen Prüfung des Pensionskassenreglements im Hinblick auf die steuerliche Beurteilung zukommt. Anschliessend ist der Abzug materiellrechtlich zu würdigen.