Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die Steuerbehörden seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht an die Prüfung der Reglemente durch die Vorsorgeaufsichtsbehörden gebunden. Die Nachkaufsregelung der X. Personalversicherung genüge den Anforderungen der Planmässigkeit und Kollektivität nicht, da das Leistungsziel – 65% Rente des letzten versicherten Lohnes – in einer normalen Laufbahn nicht erreicht werden könne. Die Verwaltungsrekurskommission beantragt in der Vernehmlassung vom 16. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde. Ebenso tragen B. und G. H.-H. mit Stellungnahme vom 5. März 2005 auf Abweisung der Beschwerde an.