C./ Mit Eingaben vom 2. Dezember 2004 und vom 25. Januar 2005 erhob das Kantonale Steueramt gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragt, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 zu bestätigen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die Steuerbehörden seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht an die Prüfung der Reglemente durch die Vorsorgeaufsichtsbehörden gebunden.