B./ Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben B. und G. H.-H. mit Eingabe vom 25. Februar 2004 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragten, es sei die Nachkaufssumme von Fr 49'310.-- in die Pensionskasse der Ehegattin vollumfänglich steuerlich zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend verringere sich das steuerbare Einkommen um die Differenz zur bisher akzeptierten Nachkaufssumme um Fr. 40'465.--.