Die Veranlagungsbehörde liess u.a. den Nachkaufsbetrag von Fr. 49'310.-- nicht zum Abzug zu und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 106'300.-- fest. Das steuerbare Vermögen wurde entsprechend der Deklaration mit Fr. 554'000.-- veranlagt. Die gegen die Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache hiess das Kantonale Steueramt mit Entscheid vom 26. Januar 2004 teilweise gut und liess einen abzugsfähigen Beitrag im Umfange von Fr. 8'845.-- zu und setzte das steuerbare Einkommen entsprechend auf Fr. 97'500.-- fest. Das steuerbare Vermögen blieb unverändert.