A./ G. H.-H., geb. 1944, ist bei der C. unselbständig erwerbstätig und wohnt zusammen mit ihrem Ehemann B. H. im eigenen Einfamilienhaus in S. Das Ehepaar verfügt zudem über Grundeigentum in F. Für die Steuerperiode 2001 deklarierten sie unter Abzug von Fr. 49'310.-- für den Nachkauf von Altersguthaben in die X. Personalversicherung, bei welcher G. H.-H. seit 1985 versichert ist, ein steuerbares Einkommen von Fr. 56'337.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 554'516.--. Die Veranlagungsbehörde liess u.a. den Nachkaufsbetrag von Fr. 49'310.-- nicht zum Abzug zu und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 106'300.-- fest.